1. Allgemeines:

Für den Geschäftsverkehr zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend, soweit nicht

besondere weitere Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, durch welche die gedruckten Bedingungen abgeändert werden. Die

schriftlich vereinbarten besonderen Bedingungen setzen jedoch die übrigen Punkte der vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht außer Kraft. Die

diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehenden Klauseln des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn ausdrücklich. Die

Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer hierauf nicht in

jedem einzelnen Fall Bezug nimmt.

2. Angebote:

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Die in Angeboten des Auftragnehmers

angeführten Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart, stets ab Werk Dortmund ausschließlich Verpackung. Bei Anlagen, welche einschließlich

Montage und Hochspannungs-installation geliefert werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne Niederspannungsleitung, Erdschutzleitung

und evtl. erforderlicher Gerüststellung. Der Bau der Werbeanlagen erfolgt nach Erfahrungswerten. Häufig sind jedoch geprüfte statische Nachweise

erforderlich. Die Preise hierfür sind in den Angeboten des Auftragnehmers nicht enthalten. Wird durch die Überprüfung der Statik eine Änderung

der Konstruktion erforderlich, gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

3. Lieferung:

Die Lieferpflicht des Auftragnehmers entsteht erst, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist. Die in Angeboten angegebene Lieferzeit

darf geringfügig unter- oder überschritten werden. Die Lieferfrist beginnt am Tage der angenommenen Bestellung, soweit diese in allen Punkten

geklärt ist. Dazu gehört auch die für Außenwerbung notwendige Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde oder Dritter. Soll mit den Arbeiten bereits

vor erteilter Genehmigung begonnen werden, so hat der Auftraggeber dies schriftlich anzuzeigen. Teillieferungen sind zulässig. Bei unverschuldeter

Verzögerung der Lieferung muss dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gewährt werden; ein Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber

nicht zu. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Maße, Farben und

Stückzahlen sind Circa-Werte. Ist zur Ausführung eines verbindlich erteilten Auftrages eine Mehrlieferung erforderlich, so ist dem Auftragnehmer

eine entsprechende Nachforderung gestattet. Ist Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn der Transport

durch den Auftragnehmer erfolgt. Wartezeiten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Auf Wunsch des Auftraggebers hat der

Auftragnehmer eine entsprechende Versicherung kostenmäßig zu Lasten des Auftraggebers abzuschließen. Bei Aufbewahrung und Lagerung ist

der Auftragnehmer berechtigt, Einlagerungskosten nach ortsüblichen Sätzen zu erheben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm gelieferten

Gegenstände mit seinem Firmenzeichen zu versehen.

4. Genehmigungspflicht:

Der Auftragnehmer weist durch diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hin, dass für die Anbringung von Schildern und Werbeanlagen

eine allgemeine Genehmigungspflicht besteht. Zur Einholung der ordnungsbehördlichen Genehmigung ist allein der Auftraggeber gesetzlich

verpflichtet. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, namens des Auftraggebers die Genehmigungsanträge einzureichen und die wegen der

Genehmigung erforderlichen Verhandlungen zu führen. Alle hiermit entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Skizzen, Zeichnungen, Fotos,

Gebühren usw. hat der Auftraggeber zu tragen; sie sind dem Auftragnehmer zu erstatten, wenn dieser in Vorlage tritt. Wird der Auftragnehmer um

die Einholung einer ordnungsbehördlichen Genehmigung ersucht, so kommt insoweit zwischen ihm und dem Auftraggeber, unbeschadet einer

endgültigen Auftragserteilung, ein besonderes Auftragsverhältnis zustande. Wird dem Auftragnehmer vor Erteilung der Genehmigung ein

verbindlicher Auftrag erteilt, so bleibt dieser bei Versagung der Genehmigung unberührt. Der Auftraggeber hat insbesondere nicht das Recht, vom

Vertrag zurückzutreten. Verlangt der Auftraggeber die Auftragsausführung trotz Nichtvorliegens der ordnungsbehördlichen Genehmigung, so ist der

Auftragnehmer befugt, den Auftraggeber mit allen Nachteilen zu belasten, die dadurch entstehen. Das gilt insbesondere für dem Auftragnehmer

auferlegte Bußgelder und Kosten.

5. Gewährleistung:

Für vom Auftragnehmer hergestellte Liefergegenstände übernimmt dieser in Bezug auf Funktion und Haltbarkeit eine Gewährleistung von zwei

Jahren. Für Leuchtmittel (Neon-Röhren) und Transformatoren beträgt die Gewährleistungszeit höchstens 1 Jahr bei einer durchschnittlichen

Betriebsdauer von 10 Stunden täglich. Bei darüberhinausgehender Beanspruchung tritt eine entsprechende Verkürzung der Gewährleistungszeit

ein. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich auf Fabrikations- und Materialfehler. Für sämtliche Lampen nebst Zubehör, wie Starter,

Vorschaltgeräte usw. ist die Gewährleistung des Auftragnehmers auf Mängel begrenzt, die sich unmittelbar nach Betriebsbeginn beim Auftraggeber

oder dessen Kunden zeigen. Der Auftragnehmer gibt insoweit die ihm von seinen Zulieferern eingeräumten Gewährleistungsrechte an den

Auftraggeber weiter. Für alle anderen vom Auftragnehmer nicht selbst hergestellten Erzeugnisse gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten

gemäß § 638, Absatz 1 BGB (Fall 1). Bei Werbeanlagen, in denen Kunststoffe oder Acrylgläser verarbeitet sind, können sogenannte

Schönheitsfehler, insbesondere geringfügige Kratzer, Haarrisse und unbedeutende Einschlüsse nicht beanstandet werden. Erkennbare Mängel

müssen binnen 10 Tagen nach Montage bzw. Lieferung schriftlich angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist kommt lediglich noch ein

Gewährleistungsanspruch für verdeckte Mängel in Betracht. Keinerlei Gewährleistungspflichten bestehen für Gegenstände, die nicht vom

Auftragnehmer bezogen wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig

eingebaut oder bei dem Auftraggeber ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn vom Auftragnehmer nicht autorisierte Dritte Eingriffe

in die Anlage vornehmen. Keine Pflichten hat der Auftragnehmer auch für solche Gegenstände, die vom Auftraggeber zur Bearbeitung,

Aufbewahrung oder Montage übergeben werden. Die Verankerungen von Werbeanlagen auf Dächern, Kragplatten, Schieferflächen, vorgehängten

Fassaden oder ähnlichem müssen durch eine Fachfirma abgedichtet werden: Entsprechendes hat der Auftraggeber zu veranlassen. Der

Auftragnehmer übernimmt für die Dichthaltung wie auch für mögliche Beschädigungen keine Haftung. Im Gewährleistungsfall übernimmt der

Auftragnehmer die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für

Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft

gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, vom Auftragnehmer übernommen. Mehr- oder

Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können produktionstechnisch bedingt sein und stellen keinen Mangel dar.

6. Textildruck auf Kundenware:

Für Andrucktests zur optimalen Druckeinstellung wird ausreichend Zuschussware nach Absprache benötigt. Falls kein Zuschuss gestellt wird,

werden keine Kosten übernommen bzw. wird keine Reklamation akzeptiert bei evtl. durch Andrucktests noch nicht optimal gelungenen Drucken,

bzw. die dadurch evtl. nicht brauchbare Ware. Druckqualität und Waschbeständigkeit sind stark vom verwendeten Textil und dessen Oberfläche

abhängig, ebenso von der Ausrüstung der Stoffe. Abweichungen der Druckqualität innerhalb einer Auflage bzw. verminderte Waschbeständigkeit

aufgrund dieser Kriterien können nicht reklamiert werden. Die Fixierung von Druckfarbe in Kombination mit dem benötigten Pretreatment

(Vorbehandlung) auf den Textilien erfolgt durch Hitzeeinwirkung. Durch evtl. vorhandene Chemierückstände können hierbei Verfärbungen der

Textilien auftreten o.ä., welche sich i.d.R. bei der ersten Wäsche auswaschen. Für derartige Verfärbungen wird keine Verantwortung übernommen

bzw. können diese nicht reklamiert werden. Für weitere Beständigkeiten der Drucke auf gestellte Fremdware nach kundenspezifischen

Anforderungen können wir nicht garantieren. Entsprechende Vorversuche sind durch den Kunden selbst durchzuführen. Um die vom Kunden

gewünschten Farbeinstellungen genauest möglich zu erzielen, muss ein farbverbindlicher Proof. gestellt werden. Farbabweichungen können ohne

gestellte Aufsichtsvorlage nicht reklamiert werden. Bei Farbangaben z.B. nach Pantone sind im Textildruck nur annähernde Farbtöne möglich,

leichte Farbabweichungen können nicht reklamiert werden. Bei gestellten Dateien wird davon ausgegangen, dass diese in Endgröße angelegt sind.

Ansonsten benötigen wir eine schriftliche Angabe der gewünschten Maße in cm Angabe, sowohl für Motivgrößen als evtl. auch für Positionierungen.

Grafische Darstellungen von Positionierungen ohne cm Angaben sind nicht verbindlich und können nicht reklamiert werden. Alle Änderungen

müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Mündliche Absprachen können nicht reklamiert werden.

Sollten während des Druckprozesses nicht vorhersehbare Probleme auftreten, welche im direkten Zusammenhang mit der Qualität bzw. Ausrüstung

der gestellten Textilien stehen, wird vorbehalten, anfallende Zusatzarbeiten bzw. den Mehraufwand zusätzlich zu berechnen. Bei nicht

absprachegemäß gestellten Daten, evtl. notwendigen Datenkorrekturen und evtl. zusätzlich anfallenden Andruckkosten können diese zusätzlich

berechnet werden. Bei gestellter Kundenware wird von druckfertig vorbereiteter Ware ausgegangen.

Nicht vorhersehbare bzw. nicht abgesprochene notwendige Zusatzarbeiten wie z.B. Auspacken aus Einzelverpackung oder Ähnliches werden

zusätzlich nach Aufwand berechnet. Sollte es durch auftretende Unklarheiten bezüglich der Daten oder der Ware zu Lieferverzögerungen kommen,

welche nicht von uns vorhersehbar bzw. verschuldet sind, kann dies nicht reklamiert werden. Jeder Auftrag wird grundsätzlich nur einmal bearbeitet.

Warenkontrolle findet – wenn nicht ausdrücklich anders besprochen – nur direkt vor der Produktion statt. Sollten bei angelieferter Ware durch nicht

korrekte Stückzahlen Verzögerungen in der Produktion eintreten, ist der Auftragnehmer dafür nicht verantwortlich zu machen.

7. Rückgabeklausel:

Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, unveredelte Ware innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zurückzugeben. Das Rückgaberecht

kann nur durch Rücksendung der Ware oder, wenn die Ware nicht durch Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt

werden; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rückgaberechts bei einem

Bestellwert bis zu 50,00 € der Verbraucher, es sei denn die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 50,00

€ hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße

Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Der

Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat

der Verbraucher zu tragen.

8. Gewährleistung, Verjährung, Haftung für bedruckte Textilien:

Werden Bedienungs- und Pflegeanweisungen nicht befolgt, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte

Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Der Käufer muss die Vertragsgemäßheit der gelieferten

Waren und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von acht Arbeitstagen prüfen. Mängel müssen schriftlich mitgeteilt

werden. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, können nur dann geltend gemacht

werden, wenn sie Werbetechnik Hellmann GmbH & Co. KG innerhalb von einem Jahr nach Beginn des gesetzlichen Verjährungsbeginns schriftlich

zugehen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen zur Abholung am Ort der ursprünglichen Zustellung zur Verfügung zu stellen. Wurde die Ware

bereits weitergeliefert oder an mehrere Empfänger verteilt, gehen eventuelle Kosten für das Zusammenführen der beanstandeten Ware nicht zu

unseren Lasten. Dem Auftraggeber obliegt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für

den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Werbetechnik Hellmann GmbH & Co. KG leistet Gewähr

für Mängel der Lieferung zunächst nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das Recht auf Schadenersatz wird beschränkt auf

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der

Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

Der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen. Bei einem nur geringfügigen Mangel steht dem Auftraggeber kein

Rücktrittsrecht zu. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können produktionstechnisch bedingt sein und stellen keinen

Mangel dar. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen

Lieferung führen. Farbbezeichnungen und Größenangaben wie sie in Publikationen (Katalog, Internet, etc.) erscheinen, unterliegen keinerlei

Normen. Selbst innerhalb einer Marke können unterschiedliche Artikel (z.B. Poloshirt und T-Shirt) bei gleicher Größenangabe völlig unterschiedliche

Abmessungen haben. Aber selbst bei Farbbezeichnungen von denen die meisten Verbraucher eine Vorstellung haben kommt es oft zu

Abweichungen. Leider lässt sich dieses Problem auch nicht durch die im Katalog abgedruckten oder im Internet wiedergegebenen Farbpunkte lösen.

Jeder Monitor stellt Farben anders dar und Druckfarben entsprechen nicht dem realen Gewebe.

Geringfügige Abweichungen in, Farbe oder Material des Artikels sowie geringfügige Farbabweichungen beim Druck und andere Abweichungen der

Veredelung wie z.B. bei Einwebungen, Prägungen aufgrund der Materialbeschaffenheit des Artikels und abweichender Materialbeschaffenheit des

Artikels innerhalb einer Charge, werden vom Besteller toleriert, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Leichte Farbabweichungen bei

unveränderten Nachbestellungen der gleichen Artikel sind insbesondere im Textilbereich unvermeidbar und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

Sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der vertraglichen Leistungen, bei Verbrauchern nach

zwei Jahren, sofern keine Arglist nachgewiesen ist. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Gefahrübergang.

Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Sämtliche

Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von sich aus in die vertragsgegenständliche Ware eingreift, sie – wie auch immer – modifiziert,

unabhängig in welchem Umfang die Modifikation stattgefunden hat. Der Käufer verpflichtet sich daher, die Ware vor dem Modifizieren (Bedrucken,

Besticken und Ähnliches) auf Übereinstimmung mit der bestellten Ware und etwaige Mängel zu untersuchen bzw. von weiteren Lieferanten

untersuchen zu lassen. Die Haftung von Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird

ausgeschlossen, es sei denn es fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

Waren, und Materialien die der Auftragnehmer vom Kunden zur Weiterverarbeitung erhält, sind nicht gegen Elementarschäden versichert. Jegliche

Haftungsansprüche für Beschädigungen die bei der Be- oder Verarbeitung entstehen, sind ausgeschlossen.

9. Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware / höhere Gewalt

Wenn wir wegen Nichtverfügbarkeit einer Ware oder ihrer Materialien oder wegen höherer Gewalt die bestellte Ware nicht rechtzeitig oder gar nicht

liefern können, werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung unmöglich oder

können wir auch die neue Lieferfrist nicht einhalten, können wir vom Vertrag zurück treten. Wenn ein Lieferant Ware ohne unser Verschulden nicht

rechtzeitig liefert, obwohl wie ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit uns ein

Lieferauftrag mit dem Lieferanten bestand, der objektiv gesehen die Erwartung zuließ, dass wir wie vereinbart liefern können, und es sich nicht

lediglich um eine kurzfristige Lieferstörung handelt. Weiter, wenn gestellte Daten nicht oder nur unzureichend den Anforderungen entsprechen, und

ein Bearbeiten über den inklusiven Service handelt, und im Falle höherer Gewalt, das heißt wenn ein unvorhersehbares und außergewöhnliches

Ereignis die Lieferung nicht nur kurzfristig verzögert oder unmöglich macht und wir dies nicht mit uns zumutbaren Mitteln vermeiden können sowie

bei Streiks am Produktionsort, Unfällen, die wir nicht zu vertreten haben oder Unwettern auf den Transportwegen.

10. Printwaren:

Druckdaten für Printwaren müssen mit einer Zuschnitt Zugabe von 3mm, ohne Passer- oder Schnittmarken angelegt werden. Schriften sollten in

Kurven angelegt sein. Verwenden Sie den RGB Farbmodus. Abweichungen hierzu müssen gesondert besprochen und schriftlich fixiert werden.

Stückzahlen beziehen sich immer auf ein Druckmotiv, wenn nicht ausdrücklich im Angebot darauf eingegangen wird (z.Bsp. personalisierte

Visitenkarten). In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen zu anderen Aufträgen oder auch innerhalb von Chargen nicht

beanstandet werden. Dies gilt insbesondere bei geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen. Geringfügigen

Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag, zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages, und bei Schneid- und Falztoleranzen

(= Abweichung vom Endformat). Bis zu 10% Mehr- oder Minderlieferungen bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden. Hierzu zählen

produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden, Makulatur, Einrichtungsexemplare

weiterverarbeitender Maschinen, sowie Anlaufbögen.

11. Eigentumsrecht und Zahlung:

Muster / Entwürfe, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden gelten nur als ungefähre Grundlage der Lieferung. Der Auftraggeber ist in keinem

Fall von der Verpflichtung entbunden, die Produkte des Auftragnehmers daraufhin zu prüfen, ob sie für den vorgesehenen Einsatzzweck tauglich

sind. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung netto zahlbar. Alsdann gerät der Kunde auch ohne

Mahnung in Verzug. Dies gilt auch für Rechnungen über Teillieferungen. Erfolgt Lieferung auf Abruf, so wird Rechnung unverzüglich nach Abruf

gestellt, spätestens 1 Monat nach Bestellung. Alle vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung aller

Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Schecks und Wechsel anzunehmen, besteht keine Verpflichtung. Erfolgt die

Annahme, werden Schecks und Wechsel nicht an Erfüllungsstatt, sondern erfüllungshalber entgegengenommen. Anfallende Diskont-,

Wechselspesen und Kosten trägt der Auftraggeber. Bei Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen ist der Auftragnehmer befugt, vom Vertrag

zurückzutreten. Er hat dann das Recht, von ihm gelieferte Ware anderweitig zu verwerten und die Differenz zwischen Erlös und ursprünglichen

Kaufpreis als Schadenersatz zu fordern; die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche sowie Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem

jeweiligen Basis-Zinssatz der Europäischen Zentralbank bleiben vorbehalten. Die Rechnungen des Auftragnehmers gelten in allen Teilen als

anerkannt, sofern sie nicht binnen 10 Tagen schriftlich beanstandet werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine evtl. Beanstandung so schnell

wie möglich zu bescheiden.

12. Entwürfe und Zeichnungen:

An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, Mustern usw. behält der Anbieter/Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht. Die vorgenannten

Dinge dürfen Dritten, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei

Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben. Kommt der Auftrag nicht zustande, hat der Auftragnehmer das Recht, die ihm

entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Für alle Streitigkeiten aus Vertrag, Vertragsanbahnung und ähnlichem gilt der Gerichtsstand des Auftragnehmers, soweit dies gesetzlich zulässig

ist. Das gleiche gilt für den Erfüllungsort für Ansprüche des Auftragnehmers. Durch Erteilung von Aufträgen erklärt der Auftraggeber sein

Einverständnis mit diesen Geschäftsbedingungen. Stand Januar 2022