1. Allgemeines:
Für den Geschäftsverkehr zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend, soweit nicht
besondere weitere Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, durch welche die gedruckten Bedingungen abgeändert werden. Die
schriftlich vereinbarten besonderen Bedingungen setzen jedoch die übrigen Punkte der vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht außer Kraft. Die
diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehenden Klauseln des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn ausdrücklich. Die
Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer hierauf nicht in
jedem einzelnen Fall Bezug nimmt.
2. Angebote:
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Die in Angeboten des Auftragnehmers
angeführten Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart, stets ab Werk Dortmund ausschließlich Verpackung. Bei Anlagen, welche einschließlich
Montage und Hochspannungs-installation geliefert werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne Niederspannungsleitung, Erdschutzleitung
und evtl. erforderlicher Gerüststellung. Der Bau der Werbeanlagen erfolgt nach Erfahrungswerten. Häufig sind jedoch geprüfte statische Nachweise
erforderlich. Die Preise hierfür sind in den Angeboten des Auftragnehmers nicht enthalten. Wird durch die Überprüfung der Statik eine Änderung
der Konstruktion erforderlich, gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
3. Lieferung:
Die Lieferpflicht des Auftragnehmers entsteht erst, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist. Die in Angeboten angegebene Lieferzeit
darf geringfügig unter- oder überschritten werden. Die Lieferfrist beginnt am Tage der angenommenen Bestellung, soweit diese in allen Punkten
geklärt ist. Dazu gehört auch die für Außenwerbung notwendige Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde oder Dritter. Soll mit den Arbeiten bereits
vor erteilter Genehmigung begonnen werden, so hat der Auftraggeber dies schriftlich anzuzeigen. Teillieferungen sind zulässig. Bei unverschuldeter
Verzögerung der Lieferung muss dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gewährt werden; ein Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber
nicht zu. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Maße, Farben und
Stückzahlen sind Circa-Werte. Ist zur Ausführung eines verbindlich erteilten Auftrages eine Mehrlieferung erforderlich, so ist dem Auftragnehmer
eine entsprechende Nachforderung gestattet. Ist Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn der Transport
durch den Auftragnehmer erfolgt. Wartezeiten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Auf Wunsch des Auftraggebers hat der
Auftragnehmer eine entsprechende Versicherung kostenmäßig zu Lasten des Auftraggebers abzuschließen. Bei Aufbewahrung und Lagerung ist
der Auftragnehmer berechtigt, Einlagerungskosten nach ortsüblichen Sätzen zu erheben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm gelieferten
Gegenstände mit seinem Firmenzeichen zu versehen.
4. Genehmigungspflicht:
Der Auftragnehmer weist durch diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hin, dass für die Anbringung von Schildern und Werbeanlagen
eine allgemeine Genehmigungspflicht besteht. Zur Einholung der ordnungsbehördlichen Genehmigung ist allein der Auftraggeber gesetzlich
verpflichtet. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, namens des Auftraggebers die Genehmigungsanträge einzureichen und die wegen der
Genehmigung erforderlichen Verhandlungen zu führen. Alle hiermit entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Skizzen, Zeichnungen, Fotos,
Gebühren usw. hat der Auftraggeber zu tragen; sie sind dem Auftragnehmer zu erstatten, wenn dieser in Vorlage tritt. Wird der Auftragnehmer um
die Einholung einer ordnungsbehördlichen Genehmigung ersucht, so kommt insoweit zwischen ihm und dem Auftraggeber, unbeschadet einer
endgültigen Auftragserteilung, ein besonderes Auftragsverhältnis zustande. Wird dem Auftragnehmer vor Erteilung der Genehmigung ein
verbindlicher Auftrag erteilt, so bleibt dieser bei Versagung der Genehmigung unberührt. Der Auftraggeber hat insbesondere nicht das Recht, vom
Vertrag zurückzutreten. Verlangt der Auftraggeber die Auftragsausführung trotz Nichtvorliegens der ordnungsbehördlichen Genehmigung, so ist der
Auftragnehmer befugt, den Auftraggeber mit allen Nachteilen zu belasten, die dadurch entstehen. Das gilt insbesondere für dem Auftragnehmer
auferlegte Bußgelder und Kosten.
5. Gewährleistung:
Für vom Auftragnehmer hergestellte Liefergegenstände übernimmt dieser in Bezug auf Funktion und Haltbarkeit eine Gewährleistung von zwei
Jahren. Für Leuchtmittel (Neon-Röhren) und Transformatoren beträgt die Gewährleistungszeit höchstens 1 Jahr bei einer durchschnittlichen
Betriebsdauer von 10 Stunden täglich. Bei darüberhinausgehender Beanspruchung tritt eine entsprechende Verkürzung der Gewährleistungszeit
ein. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich auf Fabrikations- und Materialfehler. Für sämtliche Lampen nebst Zubehör, wie Starter,
Vorschaltgeräte usw. ist die Gewährleistung des Auftragnehmers auf Mängel begrenzt, die sich unmittelbar nach Betriebsbeginn beim Auftraggeber
oder dessen Kunden zeigen. Der Auftragnehmer gibt insoweit die ihm von seinen Zulieferern eingeräumten Gewährleistungsrechte an den
Auftraggeber weiter. Für alle anderen vom Auftragnehmer nicht selbst hergestellten Erzeugnisse gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten
gemäß § 638, Absatz 1 BGB (Fall 1). Bei Werbeanlagen, in denen Kunststoffe oder Acrylgläser verarbeitet sind, können sogenannte
Schönheitsfehler, insbesondere geringfügige Kratzer, Haarrisse und unbedeutende Einschlüsse nicht beanstandet werden. Erkennbare Mängel
müssen binnen 10 Tagen nach Montage bzw. Lieferung schriftlich angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist kommt lediglich noch ein
Gewährleistungsanspruch für verdeckte Mängel in Betracht. Keinerlei Gewährleistungspflichten bestehen für Gegenstände, die nicht vom
Auftragnehmer bezogen wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig
eingebaut oder bei dem Auftraggeber ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn vom Auftragnehmer nicht autorisierte Dritte Eingriffe
in die Anlage vornehmen. Keine Pflichten hat der Auftragnehmer auch für solche Gegenstände, die vom Auftraggeber zur Bearbeitung,
Aufbewahrung oder Montage übergeben werden. Die Verankerungen von Werbeanlagen auf Dächern, Kragplatten, Schieferflächen, vorgehängten
Fassaden oder ähnlichem müssen durch eine Fachfirma abgedichtet werden: Entsprechendes hat der Auftraggeber zu veranlassen. Der
Auftragnehmer übernimmt für die Dichthaltung wie auch für mögliche Beschädigungen keine Haftung. Im Gewährleistungsfall übernimmt der
Auftragnehmer die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für
Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft
gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, vom Auftragnehmer übernommen. Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können produktionstechnisch bedingt sein und stellen keinen Mangel dar.
6. Textildruck auf Kundenware:
Für Andrucktests zur optimalen Druckeinstellung wird ausreichend Zuschussware nach Absprache benötigt. Falls kein Zuschuss gestellt wird,
werden keine Kosten übernommen bzw. wird keine Reklamation akzeptiert bei evtl. durch Andrucktests noch nicht optimal gelungenen Drucken,
bzw. die dadurch evtl. nicht brauchbare Ware. Druckqualität und Waschbeständigkeit sind stark vom verwendeten Textil und dessen Oberfläche
abhängig, ebenso von der Ausrüstung der Stoffe. Abweichungen der Druckqualität innerhalb einer Auflage bzw. verminderte Waschbeständigkeit
aufgrund dieser Kriterien können nicht reklamiert werden. Die Fixierung von Druckfarbe in Kombination mit dem benötigten Pretreatment
(Vorbehandlung) auf den Textilien erfolgt durch Hitzeeinwirkung. Durch evtl. vorhandene Chemierückstände können hierbei Verfärbungen der
Textilien auftreten o.ä., welche sich i.d.R. bei der ersten Wäsche auswaschen. Für derartige Verfärbungen wird keine Verantwortung übernommen
bzw. können diese nicht reklamiert werden. Für weitere Beständigkeiten der Drucke auf gestellte Fremdware nach kundenspezifischen
Anforderungen können wir nicht garantieren. Entsprechende Vorversuche sind durch den Kunden selbst durchzuführen. Um die vom Kunden
gewünschten Farbeinstellungen genauest möglich zu erzielen, muss ein farbverbindlicher Proof. gestellt werden. Farbabweichungen können ohne
gestellte Aufsichtsvorlage nicht reklamiert werden. Bei Farbangaben z.B. nach Pantone sind im Textildruck nur annähernde Farbtöne möglich,
leichte Farbabweichungen können nicht reklamiert werden. Bei gestellten Dateien wird davon ausgegangen, dass diese in Endgröße angelegt sind.
Ansonsten benötigen wir eine schriftliche Angabe der gewünschten Maße in cm Angabe, sowohl für Motivgrößen als evtl. auch für Positionierungen.
Grafische Darstellungen von Positionierungen ohne cm Angaben sind nicht verbindlich und können nicht reklamiert werden. Alle Änderungen
müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Mündliche Absprachen können nicht reklamiert werden.
Sollten während des Druckprozesses nicht vorhersehbare Probleme auftreten, welche im direkten Zusammenhang mit der Qualität bzw. Ausrüstung
der gestellten Textilien stehen, wird vorbehalten, anfallende Zusatzarbeiten bzw. den Mehraufwand zusätzlich zu berechnen. Bei nicht
absprachegemäß gestellten Daten, evtl. notwendigen Datenkorrekturen und evtl. zusätzlich anfallenden Andruckkosten können diese zusätzlich
berechnet werden. Bei gestellter Kundenware wird von druckfertig vorbereiteter Ware ausgegangen.
Nicht vorhersehbare bzw. nicht abgesprochene notwendige Zusatzarbeiten wie z.B. Auspacken aus Einzelverpackung oder Ähnliches werden
zusätzlich nach Aufwand berechnet. Sollte es durch auftretende Unklarheiten bezüglich der Daten oder der Ware zu Lieferverzögerungen kommen,
welche nicht von uns vorhersehbar bzw. verschuldet sind, kann dies nicht reklamiert werden. Jeder Auftrag wird grundsätzlich nur einmal bearbeitet.
Warenkontrolle findet – wenn nicht ausdrücklich anders besprochen – nur direkt vor der Produktion statt. Sollten bei angelieferter Ware durch nicht
korrekte Stückzahlen Verzögerungen in der Produktion eintreten, ist der Auftragnehmer dafür nicht verantwortlich zu machen.
7. Rückgabeklausel:
Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, unveredelte Ware innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zurückzugeben. Das Rückgaberecht
kann nur durch Rücksendung der Ware oder, wenn die Ware nicht durch Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt
werden; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rückgaberechts bei einem
Bestellwert bis zu 50,00 € der Verbraucher, es sei denn die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 50,00
€ hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Der
Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat
der Verbraucher zu tragen.
8. Gewährleistung, Verjährung, Haftung für bedruckte Textilien:
Werden Bedienungs- und Pflegeanweisungen nicht befolgt, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte
Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Der Käufer muss die Vertragsgemäßheit der gelieferten
Waren und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von acht Arbeitstagen prüfen. Mängel müssen schriftlich mitgeteilt
werden. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, können nur dann geltend gemacht
werden, wenn sie Werbetechnik Hellmann GmbH & Co. KG innerhalb von einem Jahr nach Beginn des gesetzlichen Verjährungsbeginns schriftlich
zugehen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen zur Abholung am Ort der ursprünglichen Zustellung zur Verfügung zu stellen. Wurde die Ware
bereits weitergeliefert oder an mehrere Empfänger verteilt, gehen eventuelle Kosten für das Zusammenführen der beanstandeten Ware nicht zu
unseren Lasten. Dem Auftraggeber obliegt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Werbetechnik Hellmann GmbH & Co. KG leistet Gewähr
für Mängel der Lieferung zunächst nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das Recht auf Schadenersatz wird beschränkt auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der
Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen. Bei einem nur geringfügigen Mangel steht dem Auftraggeber kein
Rücktrittsrecht zu. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können produktionstechnisch bedingt sein und stellen keinen
Mangel dar. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen
Lieferung führen. Farbbezeichnungen und Größenangaben wie sie in Publikationen (Katalog, Internet, etc.) erscheinen, unterliegen keinerlei
Normen. Selbst innerhalb einer Marke können unterschiedliche Artikel (z.B. Poloshirt und T-Shirt) bei gleicher Größenangabe völlig unterschiedliche
Abmessungen haben. Aber selbst bei Farbbezeichnungen von denen die meisten Verbraucher eine Vorstellung haben kommt es oft zu
Abweichungen. Leider lässt sich dieses Problem auch nicht durch die im Katalog abgedruckten oder im Internet wiedergegebenen Farbpunkte lösen.
Jeder Monitor stellt Farben anders dar und Druckfarben entsprechen nicht dem realen Gewebe.
Geringfügige Abweichungen in, Farbe oder Material des Artikels sowie geringfügige Farbabweichungen beim Druck und andere Abweichungen der
Veredelung wie z.B. bei Einwebungen, Prägungen aufgrund der Materialbeschaffenheit des Artikels und abweichender Materialbeschaffenheit des
Artikels innerhalb einer Charge, werden vom Besteller toleriert, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Leichte Farbabweichungen bei
unveränderten Nachbestellungen der gleichen Artikel sind insbesondere im Textilbereich unvermeidbar und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der vertraglichen Leistungen, bei Verbrauchern nach
zwei Jahren, sofern keine Arglist nachgewiesen ist. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Gefahrübergang.
Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Sämtliche
Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von sich aus in die vertragsgegenständliche Ware eingreift, sie – wie auch immer – modifiziert,
unabhängig in welchem Umfang die Modifikation stattgefunden hat. Der Käufer verpflichtet sich daher, die Ware vor dem Modifizieren (Bedrucken,
Besticken und Ähnliches) auf Übereinstimmung mit der bestellten Ware und etwaige Mängel zu untersuchen bzw. von weiteren Lieferanten
untersuchen zu lassen. Die Haftung von Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird
ausgeschlossen, es sei denn es fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Waren, und Materialien die der Auftragnehmer vom Kunden zur Weiterverarbeitung erhält, sind nicht gegen Elementarschäden versichert. Jegliche
Haftungsansprüche für Beschädigungen die bei der Be- oder Verarbeitung entstehen, sind ausgeschlossen.
9. Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware / höhere Gewalt
Wenn wir wegen Nichtverfügbarkeit einer Ware oder ihrer Materialien oder wegen höherer Gewalt die bestellte Ware nicht rechtzeitig oder gar nicht
liefern können, werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung unmöglich oder
können wir auch die neue Lieferfrist nicht einhalten, können wir vom Vertrag zurück treten. Wenn ein Lieferant Ware ohne unser Verschulden nicht
rechtzeitig liefert, obwohl wie ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit uns ein
Lieferauftrag mit dem Lieferanten bestand, der objektiv gesehen die Erwartung zuließ, dass wir wie vereinbart liefern können, und es sich nicht
lediglich um eine kurzfristige Lieferstörung handelt. Weiter, wenn gestellte Daten nicht oder nur unzureichend den Anforderungen entsprechen, und
ein Bearbeiten über den inklusiven Service handelt, und im Falle höherer Gewalt, das heißt wenn ein unvorhersehbares und außergewöhnliches
Ereignis die Lieferung nicht nur kurzfristig verzögert oder unmöglich macht und wir dies nicht mit uns zumutbaren Mitteln vermeiden können sowie
bei Streiks am Produktionsort, Unfällen, die wir nicht zu vertreten haben oder Unwettern auf den Transportwegen.
10. Printwaren:
Druckdaten für Printwaren müssen mit einer Zuschnitt Zugabe von 3mm, ohne Passer- oder Schnittmarken angelegt werden. Schriften sollten in
Kurven angelegt sein. Verwenden Sie den RGB Farbmodus. Abweichungen hierzu müssen gesondert besprochen und schriftlich fixiert werden.
Stückzahlen beziehen sich immer auf ein Druckmotiv, wenn nicht ausdrücklich im Angebot darauf eingegangen wird (z.Bsp. personalisierte
Visitenkarten). In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen zu anderen Aufträgen oder auch innerhalb von Chargen nicht
beanstandet werden. Dies gilt insbesondere bei geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen. Geringfügigen
Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag, zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages, und bei Schneid- und Falztoleranzen
(= Abweichung vom Endformat). Bis zu 10% Mehr- oder Minderlieferungen bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden. Hierzu zählen
produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden, Makulatur, Einrichtungsexemplare
weiterverarbeitender Maschinen, sowie Anlaufbögen.
11. Eigentumsrecht und Zahlung:
Muster / Entwürfe, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden gelten nur als ungefähre Grundlage der Lieferung. Der Auftraggeber ist in keinem
Fall von der Verpflichtung entbunden, die Produkte des Auftragnehmers daraufhin zu prüfen, ob sie für den vorgesehenen Einsatzzweck tauglich
sind. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung netto zahlbar. Alsdann gerät der Kunde auch ohne
Mahnung in Verzug. Dies gilt auch für Rechnungen über Teillieferungen. Erfolgt Lieferung auf Abruf, so wird Rechnung unverzüglich nach Abruf
gestellt, spätestens 1 Monat nach Bestellung. Alle vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung aller
Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Schecks und Wechsel anzunehmen, besteht keine Verpflichtung. Erfolgt die
Annahme, werden Schecks und Wechsel nicht an Erfüllungsstatt, sondern erfüllungshalber entgegengenommen. Anfallende Diskont-,
Wechselspesen und Kosten trägt der Auftraggeber. Bei Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen ist der Auftragnehmer befugt, vom Vertrag
zurückzutreten. Er hat dann das Recht, von ihm gelieferte Ware anderweitig zu verwerten und die Differenz zwischen Erlös und ursprünglichen
Kaufpreis als Schadenersatz zu fordern; die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche sowie Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem
jeweiligen Basis-Zinssatz der Europäischen Zentralbank bleiben vorbehalten. Die Rechnungen des Auftragnehmers gelten in allen Teilen als
anerkannt, sofern sie nicht binnen 10 Tagen schriftlich beanstandet werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine evtl. Beanstandung so schnell
wie möglich zu bescheiden.
12. Entwürfe und Zeichnungen:
An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, Mustern usw. behält der Anbieter/Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht. Die vorgenannten
Dinge dürfen Dritten, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei
Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben. Kommt der Auftrag nicht zustande, hat der Auftragnehmer das Recht, die ihm
entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Für alle Streitigkeiten aus Vertrag, Vertragsanbahnung und ähnlichem gilt der Gerichtsstand des Auftragnehmers, soweit dies gesetzlich zulässig
ist. Das gleiche gilt für den Erfüllungsort für Ansprüche des Auftragnehmers. Durch Erteilung von Aufträgen erklärt der Auftraggeber sein
Einverständnis mit diesen Geschäftsbedingungen. Stand Januar 2022